LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.12.2010
L 5 AS 371/09 B
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 2353/09

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.12.2010 (L 5 AS 371/09 B) - DRsp Nr. 2011/20813

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.12.2010 - Aktenzeichen L 5 AS 371/09 B

DRsp Nr. 2011/20813

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Kläger zu 1. bis 3. und Beschwerdeführer wenden sich mit der Beschwerde gegen die Teilablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein von ihnen betriebenes Klageverfahren beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG).

Die Kläger zu 1. bis 4., Eltern mit ihren beiden mittlerweile volljährigen Söhnen, bezogen als Bedarfsgemeinschaft von der Beklagten laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 2. Oktober 2006 bewilligte die Beklagte ihnen für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 30. April 2007 Leistungen iHv insgesamt 1.082,63 EUR monatlich. Auf den Kläger zu 3. entfielen hiervon nach Abzug seines Kindergelds 214,66 EUR und auf den Kläger zu 4. nach Abzug seines Kindergelds und weiteren Einkommens 60,66 EUR. Dagegen legten die Kläger Widerspruch ein.

Mit Änderungsbescheid vom 20. Oktober 2006 setzte die Beklagte die Gesamtleistung auf 890,63 EUR/Monat fest. Auf den Kläger zu 3. entfielen hiervon 22,66 EUR und auf den Kläger zu 4. wiederum 60,66 EUR. Dabei rechnete sie die vom Kläger zu 3. bezogenen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) iHv 192,00 EUR/Monat vollständig als Einkommen an. Auch dagegen legten die Kläger Widerspruch ein.