LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 11.12.2008
B 9/07 AS
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 1611/06

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 11.12.2008 (B 9/07 AS) - DRsp Nr. 2010/13192

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.12.2008 - Aktenzeichen B 9/07 AS

DRsp Nr. 2010/13192

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in welchem die dortige Antragsgegnerin, die ARGE SGB II Landkreis Wittenberg, sich im Rahmen eines Anerkenntnisses bereit erklärt hat, die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin dem Grunde nach zu erstatten.

Die Antragsgegnerin bewilligte der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 29. Mai 2006 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2006 in Höhe von zunächst 242,10 EUR/Monat und ab Juli 2006 von 235,10 EUR/Monat. Für die Monate August und September 2006 wurden jedoch monatlich nur 126,25 EUR und für die Monate Oktober und November 2006 keine Leistungen mehr zur Auszahlung gebracht. Eine Zahlungsaufforderung der Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2006 blieb ohne Reaktion.