Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (
Die Klägerin bezieht von dem Beklagten Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Mit Bescheid vom 16. August 2010 bewilligte der Beklagte ihr Leistungen für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 28. Februar 2011 iHv 113,47 für September 2010 und iHv 120,69 EUR für die weiteren Monate. Dabei rechnete er bezogenes Arbeitslosengeld I in bereinigter Höhe von 530,80 EUR auf den festgestellten Bedarf iHv 644,27 EUR im September 2010 und iHv 651,49 EUR ab Oktober 2010 an. Im Widerspruchsverfahren hatte die Klägerin erstmals vorgetragen, die sei an Diabetes mellitus erkrankt. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Es sei kein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II nachgewiesen, im Übrigen löse die benötigte Vollkost keine kostenaufwändige Ernährung aus.
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