LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.12.2010
L 5 AS 149/10
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 2270/07

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.12.2010 (L 5 AS 149/10) - DRsp Nr. 2011/462

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.12.2010 - Aktenzeichen L 5 AS 149/10

DRsp Nr. 2011/462

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Sozialgerichts Magdeburg (SG) vom 2. März 2010, das seine Klage auf höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. August 2007 bis zum 31. Juli 2008 abgewiesen hat. Der Kläger möchte erreichen, dass die ihm zustehenden Leistungen ohne Anrechnung des Einkommens von Frau P. H. ermittelt werden. Zugleich wehrt er sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid über einen Betrag iHv 4,76 EUR im vorgenannten Zeitraum.

Der im Jahr 1959 geborene Kläger bezieht seit dem Jahr 2005 Leistungen nach dem SGB II. Ab 1983 lebte er mit Frau P. H. in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Im selben Jahr wurde der gemeinsame Sohn geboren. Im Jahr 1988 hat die Familie die auch jetzt noch von dem Kläger und Frau P. H. gemeinsam bewohnte Wohnung bezogen. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, die Lebensgemeinschaft sei bereits seit dem Jahr 1995 beendet. Seither bestehe nur noch eine Zweckgemeinschaft.