LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.12.2010
L 5 AS 177/09 NZB
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 606/07

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.12.2010 (L 5 AS 177/09 NZB) - DRsp Nr. 2011/20814

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.12.2010 - Aktenzeichen L 5 AS 177/09 NZB

DRsp Nr. 2011/20814

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 25. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 25. Februar 2009. In der Sache wendet sie sich gegen die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) i.H.v. 149,10 EUR.

Die am ... 1986 geborene Beschwerdeführerin war vor ihrem Leistungsantrag vom 13. April 2006 in die Wohnung ihrer Mutter und deren Ehemann gezogen. Sie erhielt mit Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2006 Leistungen für die Zeit vom 13. April bis 31. Oktober 2006 i.H.v. zuletzt 370,10 EUR/Monat. Dabei wurden als monatliche anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) 149,10 EUR anerkannt. Die Beschwerdeführerin hatte am 8. Mai 2006 ein Informationsblatt der Beschwerdegegnerin u.a. mit Hinweisen zur Notwendigkeit der Einholung einer Zusicherung vor einem Umzug erhalten.

Sie bezog am 7. August 2006 eine eigene Wohnung und schloss zum 1. September 2006 einen entsprechenden Mietvertrag ab. Ab Oktober 2006 nahm sie ein Studium auf und erhielt seitdem Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).