LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 14.12.2010
L 6 U 93/10 B
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 27.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 65/10

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 14.12.2010 (L 6 U 93/10 B) - DRsp Nr. 2011/20815

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.12.2010 - Aktenzeichen L 6 U 93/10 B

DRsp Nr. 2011/20815

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. September 2010 wird abgeändert und der Gegenstandswert auf 65,24 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Umstritten ist die Höhe des Gegenstandswertes.

Mit bestandskräftigen Bescheiden vom 24. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2009 veranlagte die Beklagte die Klägerin vom 1. Juli 2005 an zur Gefahrtarifstelle 12, Gefahrklasse 1,55 (Verwaltung, Vermietung unbeweglicher Sachen) und ab dem 1. Januar 2007 zur Gefahrtarifstelle 09, Gefahrklasse 1,32 (Unternehmen der Immobilienwirtschaft) ihres Gefahrtarifs. Mit Beitragsbescheid vom 21. April 2010 setzte die Beklagte für das Umlagejahr 2009 den Beitrag der Klägerin (abzüglich einer rückständigen Beitragsforderung i.H.v. 52,65 EUR) auf 290,59 EUR fest. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 17. Mai 2010 Widerspruch und machte eine fehlerhafte Gefahrklasseneinstufung geltend, die einen zu hohen Beitrag zur Folge habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Bereits am 1. Juni 2010 hatte die Klägerin zur Weiterverfolgung ihres Begehrens vor dem Sozialgericht (SG) Magdeburg Klage erhoben und diese mit einem Antrag auf Einstellung der Beitragsvollstreckung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verbunden.