LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 15.12.2010
L 3 R 284/10 B
Vorinstanzen:
SG Halle/Saale, vom 27.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 2/10

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 15.12.2010 (L 3 R 284/10 B) - DRsp Nr. 2011/5904

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.12.2010 - Aktenzeichen L 3 R 284/10 B

DRsp Nr. 2011/5904

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 27. August 2010 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer hat am 4. Januar 2010 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben und zugleich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt. Er hat mit seiner Klage den geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung weiter verfolgt.

Mit Beschluss vom 27. August 2010 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von PKH mit der Begründung abgelehnt, unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse könne dieser die Kosten der Prozessführung aufbringen. Der Beschwerdeführer verfüge über einzusetzendes Einkommen in Form des Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss gegen seine Ehefrau. Das Sozialgericht hat ferner mitgeteilt, der Beschluss sei nach § 172 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unanfechtbar.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2010 Beschwerde beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt erhoben und geltend gemacht, die beschlussbegründende Bezugnahme der Unanfechtbarkeit nach § 172 Abs. 2 Nr. 2 SGG sei unzutreffend. Dies setze voraus, dass die Berechnung auch korrekt sei; die Berechnung seiner Einkommensverhältnisse sei jedoch fehlerhaft.