Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 20. September 2010 wird abgeändert und die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig längstens bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 an bis zum 30. Juni 2011 Leistungen für die Bestreitung der Kosten der Unterkunft in Höhe von 260,00 EUR monatlich zu leisten.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt 4/5 der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P ..., H ..., ohne Ratenzahlung bewilligt.
I. Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin Leistungen für die Kosten der Unterkunft im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit vom 1. Juli 2010 an.
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