Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 2. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Beschwerdeführerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Auszahlung von Fördermitteln i.H.v. 6.000,00 EUR.
Die Beschwerdeführerin erhielt bis 31. August 2010 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 ist ihr eine Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer bewilligt worden. Sie beantragte mündlich am 27. September 2010 bei der Agentur für Arbeit S. Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen nach § 16c SGB II.
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