LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 21.12.2010
L 2 AS 49/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Halle/Saale - S 7 AS 283/10 ER-P - 2.2.2010,

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 21.12.2010 (L 2 AS 49/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/20818

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.12.2010 - Aktenzeichen L 2 AS 49/10 B ER

DRsp Nr. 2011/20818

Der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 2. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein mittlerweile beendetes vor dem Sozialgericht Halle (SG) geführtes einstweiliges Rechtsschutzverfahren, in dem sie und die weiteren Mitglieder ihrer Familie die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) begehrten.