Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. September 2010 abgeändert und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 5. bis zum 31. Oktober 2010 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 611,28 EUR zu gewähren.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller 1/3 seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen von der Antragsgegnerin erlassenen Entziehungsbescheid im Rahmen der Leistungsgewährung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
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