LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.12.2011
L 5 AS 441/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 18.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 3406/11

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.12.2011 (L 5 AS 441/11 B ER) - DRsp Nr. 2012/2756

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.12.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 441/11 B ER

DRsp Nr. 2012/2756

Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Oktober 2011 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, vorläufig monatlich Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. November 2011 bis 30. April 2012 an die Antragstellerin zu 1) i.H.v. 495 EUR, an den Antragsteller zu 3) i.H.v. 97 EUR, an die Antragsteller zu 4) und 5) je 72 EUR sowie an die Antragsteller zu 6) bis 9) je 36 EUR zu zahlen. Für die Zeit vom 13. bis 31. Oktober 2011 sind die Beträge anteilig auszuzahlen.

Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

Die den Antragstellern notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten hat der Antragsgegner im Verfahren L 5 AS 441/11 BER zu 9/10 zu tragen. Im Verfahren L 5 B 483/11 B sind Kosten nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragsteller begehren in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegner die Auszahlung einer Regelleistung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in Höhe von monatlich insgesamt 1.041 EUR ab 28. September 2011.