LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 23.12.2010
L 8 SO 34/09 B
Vorinstanzen:
SG Stendal, vom 08.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SO 44/07

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 23.12.2010 (L 8 SO 34/09 B) - DRsp Nr. 2011/20820

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.12.2010 - Aktenzeichen L 8 SO 34/09 B

DRsp Nr. 2011/20820

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stendal vom 8. Juli 2009 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Stendal (SG), das ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein erstinstanzlich betriebenes Klageverfahren abgelehnt hat. In der Sache begehrt sie die Gewährung von (weiteren) Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) ohne Anrechnung von Unterhaltsleistungen ihres ehemaligen Ehemanns als Einkommen.