LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 28.11.2011
L 6 SF 89/11 AB
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 113/10

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 28.11.2011 (L 6 SF 89/11 AB) - DRsp Nr. 2011/22198

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.11.2011 - Aktenzeichen L 6 SF 89/11 AB

DRsp Nr. 2011/22198

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 1. September 2011 gegen den Richter am Sozialgericht F. wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Entziehung einer vorläufigen Entschädigung für die Folgen eines Arbeitsunfalls und die Ablehnung der Gewährung einer Verletztenrente auf unbestimmte Zeit.

Mit Bescheid vom 15. Juli 2010 entzog die Beklagte dem Antragsteller die wegen der Folgen aus einem Arbeitsunfall vom 1. September 2007 bewilligte vorläufige Entschädigung ab dem 1. August 2010 und lehnte es ab, ihm eine Verletztenrente auf unbestimmte Zeit zu bewilligen. Grundlage dieser Entscheidung war das Gutachten von Prof. Dr. W. vom 14. Juni 2010, wobei die Beklagte dem Vorschlag des Gutachters hinsichtlich der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nicht folgte. Sie führte im Bescheid aus, nach den medizinischen Befunden und der herrschenden Literatur und insbesondere den Empfehlungen/Erfahrungswerten zur Feststellung einer MdE sei die Erwerbsfähigkeit nicht mehr in rentenberechtigendem Grade gemindert. Der Widerspruch des Antragstellers blieb erfolglos.