LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.11.2011
L 2 AS 229/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 13.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 997/11

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.11.2011 (L 2 AS 229/11 B ER) - DRsp Nr. 2012/2750

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.11.2011 - Aktenzeichen L 2 AS 229/11 B ER

DRsp Nr. 2012/2750

Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 13. Mai 2011 wird abgeändert und der Antragsgegner vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, dem Antragsteller für den Monat Februar 2011 35,91 Euro, für den Monat März 2011 173,63 Euro und für den Monat April 2011 24,67 Euro für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat ¼ der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ab dem 23. November 2011 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M. bewilligt.

Gründe:

I. Der Antragsteller wendet sich im Wege der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages auf eine vorläufige Anordnung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Kosten der Unterkunft und Heizung ab dem Monat Februar 2011.