Die Beschwerde gegen den Kostenbeschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 5. April 2011 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 5. April 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer wenden sich gegen zwei Beschlüsse des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (
Die Beschwerdeführer standen bei der Antrags- und Beschwerdegegnerin im laufenden Bezug von ergänzenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Antragsteller zu 1 und 2 erzielten ein monatliches Erwerbseinkommen iHv 150,00 EUR bzw. 790,00 EUR netto und erhielten Kindergeld für die Antragsteller zu 3 und 4. Zuletzt waren ihnen mit Bewilligungsbescheid vom 4. Februar 2010 u.a. für die Monate April bis Juli 2010 monatliche Leistungen iHv 390,97 EUR bewilligt worden.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|