LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.11.2011
L 5 AS 167/11 B
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 05.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 2337/10

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.11.2011 (L 5 AS 167/11 B) - DRsp Nr. 2012/2751

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.11.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 167/11 B

DRsp Nr. 2012/2751

Die Beschwerde gegen den Kostenbeschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 5. April 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 5. April 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer wenden sich gegen zwei Beschlüsse des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG), gegen die Kostenentscheidung und gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, das seit dem 12. August 2010 durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet ist.

Die Beschwerdeführer standen bei der Antrags- und Beschwerdegegnerin im laufenden Bezug von ergänzenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Antragsteller zu 1 und 2 erzielten ein monatliches Erwerbseinkommen iHv 150,00 EUR bzw. 790,00 EUR netto und erhielten Kindergeld für die Antragsteller zu 3 und 4. Zuletzt waren ihnen mit Bewilligungsbescheid vom 4. Februar 2010 u.a. für die Monate April bis Juli 2010 monatliche Leistungen iHv 390,97 EUR bewilligt worden.