LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 01.12.2011
L 6 U 113/05
Vorinstanzen:
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 65/00

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 01.12.2011 (L 6 U 113/05) - DRsp Nr. 2012/10355

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.12.2011 - Aktenzeichen L 6 U 113/05

DRsp Nr. 2012/10355

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens, ob weitere Gesundheitsstörungen, insbesondere ein Innenmeniskusriss links, Folgen eines Arbeitsunfalls des Klägers vom 17. November 1995 sind und ihm eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 20 vom Hundert (vH) zu gewähren ist.

Der 1954 geborene Kläger wurde am 17. November 1995 um 6.40 Uhr auf versichertem Weg als Beifahrer eines Kleintransporters in einen Verkehrsunfall verwickelt, als dieser die B 180 aus Q. kommend in Richtung Lutherstadt E. befuhr und zwischen R. und B. nach einem Überholvorgang mit einem aus der Gegenrichtung kommenden Pkw kollidierte. Im Innenraum des Transporters fand sich neben zwei Kopfeinschlagstellen in der Frontscheibe eine nach vorn gedrückte Rückenlehne des Beifahrersitzes. Für die um 7.50 Uhr durchgeführte klinische und röntgenologische Untersuchung hatte der Chefarzt der Chirurgischen Abteilung des Kreiskrankenhauses E. Dr. H., in der der Kläger bis zum 29. November 1995 stationär behandelt worden war, u.a. Kontusionsmarken und Schürfwunden im Bereich des linken Knies ohne Frakturanhalt festgehalten (D-Arztbericht vom 20. November 1995).