LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 01.12.2011
L 6 U 4/10
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 18.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 62/09

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 01.12.2011 (L 6 U 4/10) - DRsp Nr. 2012/7762

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.12.2011 - Aktenzeichen L 6 U 4/10

DRsp Nr. 2012/7762

Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 18. November 2009 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Ereignisses vom 18. November 2008 als Arbeitsunfall.

Die 1956 geborene Klägerin war bei der Firma I. S. S. GmbH & Co KG, Niederlassung W., als Bahnübergangsposten beschäftigt. Ihre Tätigkeit übte sie zeitweilig außerhalb des Ortes der Niederlassung aus, wobei sie in Pensionen vor Ort untergebracht war. So hielt sie sich nach eigenen Angaben seit dem 14. November 2008 in einer Pension in F. auf. Am 18. November 2008 verließ sie, um sich zu ihrem Arbeitsort zu begeben, ihre Unterkunft in der ersten Etage der Pension gegen 2:30 Uhr, rutschte auf der oberen Stufe der Treppe ab, fiel kopfüber die Treppe hinunter, schlug gegen die geschlossene Hauseingangstür und einen Teil der dort angebrachten Heizung und kam dort zum Liegen. Dabei zog sie sich eine Vierteilefraktur des Humeruskopfes rechts, eine Trümmerfraktur rechts und mehrere Hämatome zu.