Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 5. Mai 2008 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Beklagte und Berufungskläger wendet sich gegen seine Verurteilung zur Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) an die Klägerin und Berufungsbeklagte.
Die am ... 1985 geborene Klägerin schloss am 12. Juli 2005 ihre erste Ausbildung zur Justizfachangestellten erfolgreich ab, konnte aber in der Folge in ihrem Ausbildungsberuf keine Arbeit finden. Sie bezog bis zum 31. Juli 2006 Arbeitslosengeld iHv 11,60 EUR täglich. Danach begann sie eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten und absolvierte die ersten sechs Monate in einer Rechtsanwaltskanzlei. Ab dem 1. März 2007 setzte sie die bis zum 31. Juli 2009 dauernde Ausbildung bei ihrem Prozessbevollmächtigten unter Anrechnung der bereits absolvierten Ausbildungszeit fort.
Am 5. April 2007 beantragte sie bei dem Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Sie beziehe ein monatliches Ausbildungsgeld iHv 230,00 EUR und Kindergeld iHv 154,00 EUR. Vermögenswerte besitze sie nicht. Ihre Eltern lebten in S. und seien dort erwerbstätig. Sie leisteten keinen Unterhalt. Weiter legte sie ihren Berufsausbildungsvertrag vor.
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