LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.12.2011
L 2 AL 86/08
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 567/01

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.12.2011 (L 2 AL 86/08) - DRsp Nr. 2012/19149

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.12.2011 - Aktenzeichen L 2 AL 86/08

DRsp Nr. 2012/19149

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Insolvenzgeldanspruch für den Zeitraum vom 1. August 2000 bis zum 31. Oktober 2000 aufgrund ihrer Tätigkeit bei der G. GmbH und Co. Geschäftsbesorgungs-Kommanditgesellschaft (KG) in D. (im Folgenden als Geschäftsbesorgungsgesellschaft bezeichnet) bzw. der Nachfolgefirma RGL GmbH & Co. Geschäftsbesorgungs-KG (im Folgenden als RGL Geschäftsbesorgungsgesellschaft bezeichnet) hat. Umstritten ist die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin.

Die Geschäftsbesorgungsgesellschaft wurde im Februar 1999 gegründet. Geschäftszweck war die Verwaltung mehrerer anderer rechtlich selbstständiger Unternehmen der sogenannten G. -Gruppe, die damals im Bau- und Immobilienbereich tätig war. Die Geschäftsbesorgungsgesellschaft trat auch als Arbeitgeberin für die gewerblichen Beschäftigten der G. -Gruppe auf.