LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.12.2010
L 6 U 122/07
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 73/04

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.12.2010 (L 6 U 122/07) - DRsp Nr. 2011/9926

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.12.2010 - Aktenzeichen L 6 U 122/07

DRsp Nr. 2011/9926

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Ereignisses vom 5. Dezember 2003 als Arbeitsunfall.

Der 1989 geborene Kläger stürzte laut Unfallanzeige des von ihm besuchten Gymnasiums am 5. Dezember 2003 gegen 14.30 Uhr während des Schulwettkampfs "Hochsprung mit Musik" beim Absprung. Dabei habe er sich das rechte Knie und rechte Schienbein verletzt. Der noch am gleichen Tag aufgesuchte Durchgangsarzt im Klinikum Q. Chefarzt Dr. M. berichtete über den Unfallhergang, der Kläger habe im Sportunterricht einen Hochsprung machen wollen; beim Anlauf habe er plötzlich ein Knacken und Schmerzen im rechten Kniegelenk verspürt. Er stellte im rechten Kniegelenk eine Schwellung, ein Hämatom sowie einen Ausriss der Tuberositas tibiae fest. Über die stationäre Behandlung des Klägers im Klinikum Q. vom 5. Dezember 2003 bis 16. Dezember 2003 berichtete Dr. M., er habe das rechte Kniegelenk mit einer konfektionierten Schiene ruhiggestellt. Die Röntgenkontrolle habe das Ausrissfragment im Bereich der rechten Tuberositas tibiae bei guter Implantatlage in einer kniegerechten Position gezeigt.