LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.09.2008
L 4 KR 8/07
Vorinstanzen:
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 580/04

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.09.2008 (L 4 KR 8/07) - DRsp Nr. 2012/19591

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.09.2008 - Aktenzeichen L 4 KR 8/07

DRsp Nr. 2012/19591

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Kostenerstattungs- und zukünftig einen Sachleistungsanspruch hinsichtlich der Behandlung mit Alpha-Liponsäure seit dem 1. April 2004 hat.

Der 1948 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert und leidet an einem Diabetes mellitus des Typs I mit Retinopathie (Netzhauterkrankung) dritten Grades sowie an einer diabetischen Nephropathie (Nierenleiden) und einer Polyneuropathie (Erkrankung mehrerer peripherer Nerven). Am 7. Mai 2004 beantragte er bei der Beklagten die Genehmigung der weiteren Verordnung von Neurium 600 seines behandelnden Arztes Dr. L., und machte geltend: Auf Grund seiner Erkrankung leide er an einem fortgeschrittenen Taubheitsgefühl in den Beinen. Dr. L. habe ihn seit Jahren erfolgreich mit Alpha-Liponsäure in Form von Neurium 600 bzw. Thioctacid mit einer Dosis von zweimal 600 mg täglich behandelt. Seit den Änderungen der Gesundheitsreform 2004 habe sich der behandelnde Arzt wegen einer Regressdrohung der Beklagten außer Stande gesehen, ihn weiter mit Alpha-Liponsäure zu behandeln. Nach vier Monaten ohne das Mittel habe sich sein gesundheitlicher Zustand verschlechtert, was die Fortsetzung der Therapie erforderlich mache.