Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen hat.
Der 1962 geborene Kläger übt seit September 1990 die selbständige Tätigkeit eines Handelsvertreters für Finanzdienstleistungen und Versicherungen aus.
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