Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 11. Juni 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Feststellungen im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.
Der 1954 geborene Kläger erlangte ausweislich des Zeugnisses der Hochschule für Verkehrswesen "Friedrich List" D. vom 26. Oktober 1979 den akademischen Grad Diplom-Ingenieur. Vom 1. September 1979 bis zum 30. Juni 1981 war er als Projektierungs- und Entwicklungsingenieur beim VEB Waggonbau A. und anschließend bis mindestens zum 30. Juni 1990 als Haupttechnologe beim VEB Transportanlagen-Montagen L. (im Folgenden: VEB TAM L.) tätig. Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung zahlte der Kläger nicht; er erhielt auch keine schriftliche Zusage über eine Zusatzversorgung.
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