LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.12.2010
L 1 R 288/07
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 07.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 R 482/06

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.12.2010 (L 1 R 288/07) - DRsp Nr. 2011/3378

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.12.2010 - Aktenzeichen L 1 R 288/07

DRsp Nr. 2011/3378

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 7. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Feststellungen der Beklagten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.

Der 1945 geborene Kläger ist ausweislich der Urkunde der Ingenieurschule für Bauwesen L. vom Juli 1982 berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur für Hochbau zu führen. Er war von Juli 1982 bis zum 15. Mai 1990 als Bauleiter, Bereichsbauleiter und Produktionsingenieur beim VEB Bau- und Montagekombinat Chemie und vom 16. Mai 1990 bis zum 30. Juni 1990 als Abteilungsleiter Produktion im VEB Gebäudewirtschaft W. beschäftigt. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtete der Kläger seit dem 10. Mai 1976. Eine schriftliche Versorgungszusage erhielt er zur Zeit der DDR nicht.