LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.12.2010
L 2 AL 40/07
Vorinstanzen:
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 365/04

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.12.2010 (L 2 AL 40/07) - DRsp Nr. 2011/11124

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.12.2010 - Aktenzeichen L 2 AL 40/07

DRsp Nr. 2011/11124

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Überbrückungsgeld für die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit am 15. Januar 2004.

Der am. 1979 geborene Kläger war durchgängig seit dem 1. August 1995 bis zum 21. Oktober 2001 als Auszubildender bzw. Arbeitnehmer beschäftigt. In der am 22. Oktober 2001 beginnenden beschäftigungslosen Zeit bezog er vom Arbeitsamt H. Arbeitslosengeld. Ab dem 1. Oktober 2002 nahm er eine selbständige Beschäftigung als Handelsvertreter auf. Das Arbeitsamt H gewährte wegen der Aufnahme dieser selbständigen Beschäftigung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. März 2003 ein Überbrückungsgeld in Höhe von 1.084,30 Euro monatlich. Am 17. Oktober 2003 gab der Kläger diese selbständige Tätigkeit auf. Der Kläger meldete sich daraufhin am 24. November 2003 erneut bei dem Arbeitsamt in H. arbeitslos, das ihm erneut ab dem 24. November 2003 bis zur Ausschöpfung des Anspruchs am 9. Dezember 2003 Arbeitslosengeld bewilligte. Am 15. Dezember 2003 händigten Mitarbeiter des Arbeitsamts H dem Kläger Antragsformulare für das Überbrückungsgeld aus.