LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.12.2010
L 4 KN 30/04 KR
Vorinstanzen:
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KN 44/03

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.12.2010 (L 4 KN 30/04 KR) - DRsp Nr. 2011/11125

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.12.2010 - Aktenzeichen L 4 KN 30/04 KR

DRsp Nr. 2011/11125

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 1.578,- EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Nach Erledigung der Hauptsache sind noch die Zinsen für die Vergütung einer vollstationären Krankenhausbehandlung zwischen den Beteiligten streitig.

Die Klägerin betreibt das Kreiskrankenhaus Saale-Unstrut in N., das in den Krankenhausplan des Landes Sachsen-Anhalt aufgenommen ist. Die 1929 geborene und bei der Beklagten Versicherte E. K. (im Folgenden: die Versicherte) befand sich nach ärztlicher Verordnung mit der Einweisungsdiagnose M54.5 vom 4. bis 20. September 2002 zur stationären Behandlung in diesem Krankenhaus.