LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.12.2010
L 4 KR 71/07
Vorinstanzen:
SG Halle/Saale, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 7/06

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.12.2010 (L 4 KR 71/07) - DRsp Nr. 2011/5174

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.12.2010 - Aktenzeichen L 4 KR 71/07

DRsp Nr. 2011/5174

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 65,21 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Streitig ist ein Vergütungsanspruch für eine stationäre Krankenhausleistung in Höhe von 65,21 EUR.

Die Klägerin ist Träger des Krankenhauses G.-A.-Klinikum (im Folgenden: Krankenhaus) in Z., das in den Krankenhausplan des Landes Sachsen-Anhalt aufgenommen ist. Der bei der Beklagten Versicherte B. wurde von der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. T. am 4. März 2003 gegen 17:15 Uhr als Notfall in das Krankenhaus eingewiesen. Nach dem Entlassungsschein vom 4. März 2003 wurde der Versicherte noch am selben Tag gegen 17:30 Uhr in das Klinikum B. in H. verlegt. Am 5. März 2003 beantragte das Krankenhaus bei der Beklagten die Kostenübernahme und gab als voraussichtliches Ende der stationären Behandlung den 26. März 2003 an. Unter dem 12. März 2003 erteilte die Beklagte eine Kostenzusage für medizinisch notwendige Maßnahmen.