LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.12.2010
L 8 SO 40/09
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SO 33/07

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.12.2010 (L 8 SO 40/09) - DRsp Nr. 2011/7347

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.12.2010 - Aktenzeichen L 8 SO 40/09

DRsp Nr. 2011/7347

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin macht einen Vergütungsanspruch für die Kosten der stationären Behandlung der Beigeladenen vom 23. März bis 4. April 2005 i.H.v. 4.348,53 EUR im Wege der Nothilfe gemäß § 25 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) geltend.

Die am.1951 geborene Beigeladene war aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zuletzt bei der AOK Sachsen-Anhalt bis 31. Oktober 2001 gesetzlich krankenversichert. Ausweislich des Versicherungsverlaufs der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 6. September 2006 bezog sie nach dem 31. Oktober 2001 keine Sozialleistungen. Nach ihren Angaben hatte sie vor der Aufnahme in das Krankenhaus den Lebensunterhalt vom versicherungspflichtigen Einkommen ihres Lebenspartners bestritten.