Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert auf 20.075,78 EUR festgesetzt.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Kostenerstattung für in einem Sozialhilfefall erbrachte Leistungen der stationären Eingliederungshilfe im Zeitraum vom 27. September 2005 bis zum 10. März 2006.
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