Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 21. Mai 2008 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge und das Vorverfahren zur Hälfte zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist im Berufungsverfahren noch, ob die im Bereich des rechten Auges des Klägers anerkannten Folgen des Arbeitsunfalls vom 15. September 2004 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 20 vom Hundert (vH) bedingen.
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