Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Epicondylitis humeri radialis (sog. "Tennisellenbogen") der Klägerin als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) bei der Beklagten vorliegt und ihr damit Leistungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) zustehen.
Die am ... 1955 geborene Klägerin war eigenen Angaben zufolge seit 1989 ununterbrochen bei der D D R GmbH & Co. OHG als Reiseverkehrskauffrau und Büroleiterin beschäftigt, bis sie aufgrund betriebsbedingter Kündigung zum 1. April 2007 arbeitslos wurde. Ab 1995 arbeitete die Klägerin in der neu errichteten Filiale im Rathauscenter in D ... Aufgrund ihrer Beschwerden in beiden Armen war sie am 23. Oktober 2003 mit der Diagnose Epicondylitis humeri radialis zuerst am linken und am 16. Juni 2005 angesichts von Enthesopathien (= Entzündung von Sehnen und Sehnenscheiden) am rechten Ellenbogen operiert worden. Eine Arbeitsunfähigkeit sei deswegen nicht gegeben gewesen. Der linke Arm ist seit der Operation beschwerdefrei.
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