LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.12.2011
L 7 SB 54/11
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 22.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 SB 90037/08

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.12.2011 (L 7 SB 54/11) - DRsp Nr. 2012/7766

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.12.2011 - Aktenzeichen L 7 SB 54/11

DRsp Nr. 2012/7766

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. Juli 2011 wird aufgehoben und der Rechtsstreit an das Sozialgericht Magdeburg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Sozialgericht vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) umstritten.

Der am ... 1977 geborene Kläger beantragte bei dem Beklagten erstmals am 27. November 2003 die Feststellung von Behinderungen und die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises. Hierzu gab er an, er leide an Multipler Sklerose. Der Beklagte zog unter anderem einen Rehabilitationsentlassungsbericht der M. vom 5. Dezember 2003 bei, in der sich der Kläger vom 29. Oktober 2003 bis zum 3. Dezember 2003 einer stationären Rehabilitationsmaßnahme unterzogen hatte. Nach Beteiligung seines ärztlichen Dienstes stellte er mit Bescheid vom 18. März 2004 einen GdB von 50 ab dem 27. November 2003 fest und stützte dies auf ein organisches Nervenleiden (Erkrankung in Heilungsbewährung). Er stellte weiterhin fest, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises erfüllt seien.