LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.12.2011
L 7 SB 62/11
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 17.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 SB 90044/08

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.12.2011 (L 7 SB 62/11) - DRsp Nr. 2012/7768

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.12.2011 - Aktenzeichen L 7 SB 62/11

DRsp Nr. 2012/7768

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. August 2011 wird aufgehoben und der Rechtsstreit an das Sozialgericht Magdeburg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Sozialgericht vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Umstritten ist der dem Kläger zustehende Grad der Behinderung (GdB).

Der 1962 geborene Kläger beantragte am 16. November 2007 beim Beklagten die Feststellung von Behinderungen und das Ausstellen eines Ausweises, wobei er auf einen Gleitwirbel 1. Grades L5/S1 und eine funktionelle Einäugigkeit hinwies. Dem Antrag fügte er medizinische Unterlagen verschiedener Ärzte bei. Der Beklagte holte von den behandelnden Ärzten des Klägers mehrere Befundberichte, zum Teil nebst weiteren Unterlagen ein, und stellte mit Bescheid vom 6. Februar 2008 einen GdB von 20 und die Funktionsbeeinträchtigungen "Sehbehinderung, Funktionsminderung der Wirbelsäule" fest. Das Ausstellen eines Schwerbehindertenausweises lehnte er ab, weil der GdB unter 50 liege. Der Widerspruch des Klägers, den er wegen der Bemessung der funktionellen Einäugigkeit erhoben hatte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2008).