Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. Januar 2006 wird aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2005 in der Fassung des Bescheides vom 12. Mai 2005 wird abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, bei der Berechung der Altersrente des Klägers den Zugangsfaktor 1,0 zugrunde zu legen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger Anspruch auf Bewilligung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ohne Abschläge hat.
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