LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.11.2008
L 3 R 28/08
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 RJ 460/04

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.11.2008 (L 3 R 28/08) - DRsp Nr. 2009/21520

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.11.2008 - Aktenzeichen L 3 R 28/08

DRsp Nr. 2009/21520

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind zwischen den Beteiligten auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind die Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Witwenrentenbewilligungsbescheides gemäß § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) und die Erstattung von 20.000 EUR umstritten.

Die am 1910 geborene Klägerin heiratete am 1933 den am 1907 geborenen Versicherten K.-E. M ... Aus der Ehe ging der Sohn K. M., geboren am 1935 und gestorben am 1999, hervor. Der Versicherte verstarb am 1969 im Beitrittsgebiet an den Folgen einer Berufskrankheit. Die der Klägerin daraufhin bewilligte Hinterbliebenenversorgung wurde von der Gartenbau-Berufsgenossenschaft (BG) ab dem 1. April 1991 übernommen.

Die Klägerin erhielt mit Umwertungsbescheid vom 2. Dezember 1991 von der früheren Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) ab dem 1. Januar 1992 Regelaltersrente.