Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 4. März 2010 aufgehoben.
Der Klägerin wird für das Klageverfahren S 11 VG 317/09 bei dem Sozialgericht Kiel Prozesskostenhilfe mit monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 30,00 EUR bewilligt und Rechtsanwalt B______, R________, beigeordnet.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO i,V.m. § 202 SGG).
I. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren gerichtet auf die Gewährung von Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|