Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 16. April 2008 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind nicht zu erstatten.
Die am 25. April 2008 erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 16. April 2008 mit den sinngemäßen Anträgen,
den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 16. April 2008 aufzuheben und die Antragsgegnerin "im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig eine Kostenübernahmeerklärung bezüglich der Kosten für eine vollstationäre Maßnahme der sozialen Rehabilitation in der Einrichtung Wohnhaus S des K F zu gewähren" und für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen,
hat keinen Erfolg.
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