LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 17.06.2008
L 9 B 156/08 SO PKH
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 25.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SO 504/06

LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 17.06.2008 (L 9 B 156/08 SO PKH) - DRsp Nr. 2009/4626

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.06.2008 - Aktenzeichen L 9 B 156/08 SO PKH

DRsp Nr. 2009/4626

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 25. April 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob für den Kläger bei der Berechnung des Bedarfs Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung abzusetzende Beträge gemäß § 82 Abs. 2 und Abs. 3 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), rechtlich zutreffend von der Beklagten in Ansatz gebracht worden sind. Würde man der Berechnungsweise des Klägers folgen, ergäben sich für die hier allein im Streit stehenden Monate April und Mai 2006 - Bescheide für die nachfolgenden Monate sind entweder nicht angefochten oder entsprechend dem Begehren des Klägers abgeändert worden - höhere Leistungen von 2,97 EUR (für April 2006) und 0,03 EUR (für Mai 2006), insgesamt also ein um 3,00 EUR höherer Betrag gegenüber der bislang vom Beklagten geleisteten Zahlung.