LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 18.12.2008
L 11 B 548/08 AS ER
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 247/08

LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 18.12.2008 (L 11 B 548/08 AS ER) - DRsp Nr. 2009/847

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.12.2008 - Aktenzeichen L 11 B 548/08 AS ER

DRsp Nr. 2009/847

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 15. Oktober 2008 insoweit geändert, als die Antragsgegnerin verpflichtet wird, Kosten der Unterkunft ohne Heizung von mindestens 426,75 Euro monatlich für Schuldzinsen und bei Nachweis weiterer anzuerkennender Betriebskosten Kosten der Unterkunft bis zu monatlich 470 Euro unter Anrechnung der bisher gezahlten Unterkunftskosten zu zahlen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für das Beschwerdeverfahren.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Antragstellern zu zahlenden Kosten der Unterkunft und hier insbesondere darüber, ob Zahlungen der Antragsteller auf ein Darlehen durch die Antragsgegnerin zu übernehmen sind.