LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 21.12.2011
L 6 AS 190/11 B
Fundstellen:
NZS 2012, 355
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 07.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 113/11

LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 21.12.2011 (L 6 AS 190/11 B) - DRsp Nr. 2012/2755

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.12.2011 - Aktenzeichen L 6 AS 190/11 B

DRsp Nr. 2012/2755

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 7. September 2011 geändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Kosten des Antragstellers für einen Einzelunterricht (in der Woche zwei Stunden) bei der Lernwerkstatt in B in Höhe von 130,00 EUR/Monat in der Zeit vom 2. Januar bis 22. Juni 2012 vorläufig in Form eines personalisierten Gutscheins oder einer Direktzahlung an die Lernwerkstatt zu übernehmen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegner die Übernahme der Kosten für einen außerschulischen Nachhilfeunterricht in Höhe von 130,00 EUR monatlich für sechs Monate.

Der am 2001 geborene Antragsteller bezieht zusammen mit seiner Mutter, die alleinerziehend ist, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Die Mutter des Antragstellers erzielt Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung von rd. 100,00 EUR monatlich. Außerdem erhält sie Pflegegeld in Höhe von 255,00 EUR und Kindergeld für den Antragsteller in Höhe von 184,00 EUR. Unterhalt erhält weder der Antragsteller noch seine Mutter.