LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 21.12.2012
L 9 SO 151/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 19.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SO 20/12

LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 21.12.2012 (L 9 SO 151/12 B ER) - DRsp Nr. 2013/3128

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.12.2012 - Aktenzeichen L 9 SO 151/12 B ER

DRsp Nr. 2013/3128

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 19. Juli 2012 geändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insgesamt abgelehnt. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Gründe

Die von dem Antragsgegner am 20. August 2012 erhobene Beschwerde gegen den ihm am 23. Juli 2012 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 19. Juli 2012 mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 19. Juli 2012 zu ändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insgesamt abzulehnen,

hat Erfolg.

In dem angegriffenen Beschluss hat das Sozialgericht Schleswig die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Rechtsgrundlagen für das Begehren des Antragstellers zutreffend aufgeführt. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf diese Ausführungen Bezug genommen.