Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 30. Mai 2011 abgeändert.
Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 5. Mai 2011 wird auch hinsichtlich der Säumniszuschläge abgelehnt.
Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 30. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten für beide Instanzen.
Der Streitwert für beide Instanzen wird auf je 482.713,00 EUR festgesetzt.
I. Die Beteiligten streiten um die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen eine Beitragsforderung der Antragsgegnerin und darauf entfallender Säumniszuschläge.
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