Die Berufung des Klägers Dr. Sa gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 29. März 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des gesamten Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob der Kläger zu 1) im Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. Dezember 2006 als Mitglied des Notdienstringes B verpflichtet war, an dem organisierten Notdienst in der von der Mitgliederversammlung am 18. November 2003 beschlossenen Form teilzunehmen.
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