LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 05.12.2008
L 3 AL 96/07
Fundstellen:
ZIP 2009, 733
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 28.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 18/06

LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 05.12.2008 (L 3 AL 96/07) - DRsp Nr. 2009/6679

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.12.2008 - Aktenzeichen L 3 AL 96/07

DRsp Nr. 2009/6679

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 28. August 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Insolvenzgeld (Insg).

Der 1953 geborene Kläger stellte bei der Beklagten am 1. April 2004 einen Antrag auf Insg. Er gab an, als Arbeiter bei der Firma T L GmbH (N) beschäftigt gewesen zu sein. Über das Vermögen des Arbeitgebers sei am 1. März 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden; die Betriebstätigkeit sei am 12. März 2004 vollständig eingestellt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er in Kenntnis des Insolvenzereignisses weitergearbeitet. Zum 12. März 2004 sei das Arbeitsverhältnis durch seine - des Klägers - Kündigung beendet worden. Für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis 12. März 2004 sei ihm kein Arbeitsentgelt gezahlt worden. Der Kläger bezifferte das noch nicht ausgezahlte Netto-Arbeitsentgelt mit 1.750,00 EUR.