Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 11. März 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte die Kosten der von der Klägerin in Anspruch genommenen Hortbetreuung als Leistungen der Eingliederungshilfe als Hilfe zur angemessenen Schulbildung ohne Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu übernehmen hat.
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