Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 23. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten in der Berufungsinstanz noch um den Anspruch der Klägerin auf Erstattung höherer Heizkosten für die Zeit von Mai 2005 bis Juni 2006.
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