LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.08.2011
L 6 AS 13/10 ZWV
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 25.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 287/07

LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.08.2011 (L 6 AS 13/10 ZWV) - DRsp Nr. 2012/4330

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.08.2011 - Aktenzeichen L 6 AS 13/10 ZWV

DRsp Nr. 2012/4330

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 25. Januar 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide, mit denen der Beklagte die Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 31. März 2007 aufgehoben und vom Kläger die Erstattung überzahlter Leistungen gefordert hat. Streitig sind inzwischen nur noch Leistungen an den Kläger für November 2006 bis März 2007 und eine Erstattungsforderung von 45,84 EUR.

Der 1956 geborene Kläger lebt mit seiner 1969 geborenen Ehefrau und seinem 2001 geborenen Sohn in einem selbstgenutzten 120 qm großen Einfamilienhaus, für das Schuldzinsen in Höhe von 734,98 EUR, Nebenkosten in Höhe von 73,74 EUR und Heizkosten (Gas) in Höhe von 125,00 EUR monatlich zu zahlen waren. Die Ehefrau des Klägers war bis zum 31. Oktober 2006 berufstätig und erzielte ein Nettoeinkommen von 854,86 EUR monatlich. Über weitere Vermögenswerte verfügten der Kläger und seine Familie nicht. Laut ärztlicher Bescheinigung zur Anerkennung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung benötigte der Kläger Diabeteskost.