LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.04.2022
L 10 KR 1618
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 15.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 291/16

LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.04.2022 (L 10 KR 1618) - DRsp Nr. 2023/1921

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.04.2022 - Aktenzeichen L 10 KR 1618

DRsp Nr. 2023/1921

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 15. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 6. März 2016 bis 3. April 2016.

Der _____1963 geborene, bei der beklagten Krankenkasse wegen Beschäftigung in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Kläger, erkrankte am 20. Januar 2016 arbeitsunfähig. Ärztliche Arbeitsunfähigkeit wurde festgestellt am 21. Januar 2016 bis zum 12. Februar 2016, am 8. Februar 2016 bis zum 11. März 2016 und am 10. März 2016 bis zum 29. April 2016. Diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gingen bei der Beklagten am 4. April 2016 ein. Bis zum 2. März 2016 erhielt der Kläger Arbeitsentgelt nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

Wegen verspäteter Meldung der Arbeitsunfähigkeit lehnte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 3. März 2016 bis 3. April 2016 ab (Bescheid vom 13. April 2016).