LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.06.2011
L 9 SO 31/10
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 29.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SO 297/06

LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.06.2011 (L 9 SO 31/10) - DRsp Nr. 2012/17245

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.06.2011 - Aktenzeichen L 9 SO 31/10

DRsp Nr. 2012/17245

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 29. September 2010 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die vollständige Anrechnung ihrer Erwerbsminderungsrente auf die Leistungen des Beklagten während einer stationären Betreuung und begehrt zudem einen höheren Barbetrag.

Die am --. -------- 1962 geborene Klägerin leidet an einer Persönlichkeitsstörung, dem Borderline-Syndrom. Nach Entlassung aus der Fachklinik B______ drohte ihr Obdachlosigkeit. Sie stellte daraufhin am 5. Oktober 2005 einen Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe. Mit Wirkung vom 10. November 2005 wurde sie im Rahmen stationärer Betreuung im Wohnheim der Ba___ Schleswig-Holstein in H____ aufgenommen.